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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/382

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Bezugszeitraum: ab 1.1.2021 (vgl. § 6 Abs. 6)

§ 5.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40239280

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