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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1996

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 5

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

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