Berichts- und Mitteilungspflichten
§ 5
(1) Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
- 1. neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und
- 2. die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.
(2) Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
- 1. eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
- 2. eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20006055
Dokumentnummer
NOR40145566
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)