früher § 7
Barauslagen
§ 5.
Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.
früher § 7
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Gesetzesnummer
20009403
Dokumentnummer
NOR40265358
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