vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

früher § 7

Barauslagen

§ 5.

Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

früher § 7

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)