§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1992

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006341

Dokumentnummer

NOR12078709

alte Dokumentnummer

N5199222139J

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