Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser, Schmied oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006341
Dokumentnummer
NOR12071107
alte Dokumentnummer
N51976140120
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