Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 4 und § 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006322
Dokumentnummer
NOR12078543
alte Dokumentnummer
N5199221139J
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