Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006322
Dokumentnummer
NOR12069596
alte Dokumentnummer
N51974138790
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