§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12078754

alte Dokumentnummer

N5199222924J

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