Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006782
Dokumentnummer
NOR12077073
alte Dokumentnummer
N5199012411J
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