§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom und Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher und Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt § 2 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12073966

alte Dokumentnummer

N51984176770

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