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§ 5 UmgrMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2024

Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265158

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