Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung
§ 5.
Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40059958
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