Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
§ 4.
(1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40226832
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