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§ 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Auskunftspflicht

§ 5

Auskunftspflichtig ist:

  1. 1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
  2. 2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

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