Auskunftspflicht
§ 5
Auskunftspflichtig ist:
- 1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
- 2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Auskunftspflicht
§ 5
Auskunftspflichtig ist:
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