Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung
§ 4
(1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.
(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben:
- 1. Bei allen Beherbergungsbetrieben:
Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und Sommersaison verfügbare Anzahl der Gästebetten, Zusatzbetten und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die Kalendermonate, in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder auch teilweise geöffnet sind.
- 2. Bei Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich:
Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und die Anzahl der Zimmer.
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