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§ 5 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Prüfarbeit,
  2. 2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Fachrechnen,
  2. 2. Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089354

alte Dokumentnummer

N5199761067J

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