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§ 6 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 6.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Einrichten von Tierunterkünften,
  2. 2. Zusammenstellen des Futters für eine bestimmte Tierart oder -gruppe,
  3. 3. Zusammenstellen von Zuchttieren laut gewünschtem Zuchtverfahren und Geschlechtsverhältnis,
  4. 4. Vorbereiten für tierärztliche Behandlung oder für einen Tierversuch,
  5. 5. Vorbereiten eines Tiertransportes einschließlich der Tiertransportpapiere,
  6. 6. Wägen, Sortieren und Markieren von Labortieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

Schlagworte

Tiergruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089355

alte Dokumentnummer

N5199761068J

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