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§ 5 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Rechtsrahmen

§ 5.

Ein Zahlungssystem hat über eine solide, klare, transparente und durchsetzbare Rechtsgrundlage für alle wesentlichen, insbesondere in der Folge angeführten Aspekte seiner Tätigkeit zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253710

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