Rechtsrahmen
§ 5.
Ein Zahlungssystem hat über eine solide, klare, transparente und durchsetzbare Rechtsgrundlage für alle wesentlichen, insbesondere in der Folge angeführten Aspekte seiner Tätigkeit zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253710
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