§ 5
(1) Diese Verordnung ist für Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 1994/95 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist für Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2008/09 anzuwenden.
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