§ 1
(1) Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985(Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht dem Bewerber frei.
(3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
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