§ 5
Mitwirkung
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3. die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024
27.11.2024
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