§ 5a
Übergangsbestimmungen
Das Halten gefährlicher Tiere, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 bereits eine Meldung an die Gemeinde gemäß § 16 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 106/2002, erstattet wurde, gilt als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
06.02.2014
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