§ 5 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Abschnitt

Netznutzungsentgelt Allgemeine Regelungen zum Netznutzungsentgelt

§ 5.

(1) Das Netznutzungsentgelt besteht aus einem Leistungspreis (LP) und einem Arbeitspreis (AP) zuzüglich einer etwaigen Bruttokomponente und ist von Entnehmern zu entrichten. Das Verhältnis zwischen Leistungspreis und Arbeitspreis ist stufenweise zugunsten des Leistungspreises zu erhöhen.

(2) Der Netzbetreiber hat das Netznutzungsentgelt nach der Netzebene des Netzanschlusspunkts zu bestimmen.

(3) Bei einem gemeinsam genutzten Netzanschluss auf der Netzebene 6 hat der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6 jenen Netzkunden zu verrechnen, welche die Größenklasse des § 97 Abs. 1 Z 1 ElWG überschreiten. Im Übrigen ist das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 zu verrechnen.

(4) Nicht im Netznutzungsentgelt der Netzebenen 1 bis 5 berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und durch ein Überschreiten des nach dem Netzzugangsvertrag zulässigen Blindleistungsbereichs verursacht wird.

(5) Sofern auf denselben Netzanschlusspunkt und denselben Verrechnungszeitraum nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 11 mehrere Arbeitspreise oder mehrere Leistungspreise dem Grunde nach gleichzeitig anwendbar sind, ist der jeweils günstigere Arbeitspreis oder Leistungspreis zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281081

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