§ 7.
(Anm.: Abs. 1 bis 4a treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(4b) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Abs. 2 bis 4 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Abs. 4a genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß § 135 Abs. 1 ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Abs. 4a festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281084
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