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§ 5 Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Übergangsbestimmungen

§ 5

Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.

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