Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe, die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung
§ 5.
(1) Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.
(2) An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40253014
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