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§ 5 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

2. Abschnitt

Verhalten in der Schule Aufenthalt in der Schule

§ 5.

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schülerinnen und Schüler entbehrlich ist. Ab der 9. Schulstufe darf die Beaufsichtigung entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig teilzunehmen:

  1. 1. am Unterricht der für sie vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
  2. 2. am Unterricht der von ihnen gewählten alternativen Pflichtgegenstände oder von Unterrichtseinheiten, für deren Besuch eine Freistellung von Pflichtgegenständen genehmigt wurde,
  3. 3. am Förderunterricht,
  4. 4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für den sie angemeldet sind,
  5. 4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem sie angemeldet sind,
  6. 5. an den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen,
  7. 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie angemeldet sind, sowie
  8. 7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme dem Unterricht fern geblieben werden darf.

(3) Abs. 2 gilt für ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Schülerin oder ein Schüler die Schule (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

(6) Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung in der Schule anwesend sein darf, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung – unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 – festzulegen, ob eine Beaufsichtigung seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.

Schlagworte

Vormittagsunterricht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262069

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