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§ 5 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Antrag

§ 5.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster derAnlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.

(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster derAnlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang IV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:

  1. 1. Hersteller
  2. 2. Typ
  3. 3. Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)

(4) Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch z. B. Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.

(5) Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Untersuchung gemäß § 19 Abs. 3 eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:

  1. a) Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Abs. 5 des ES-TRIN-Standards)
  2. b) motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
  3. c) in der Höhe verstellbare Steuerhäuser (Artikel 7.12 Abs. 12 des ES-TRIN-Standards)
  4. d) Druckbehälter (Artikel 8.01 Abs. 2 des ES-TRIN-Standards)
  5. e) tragbare Feuerlöscher (Artikel 13.03 Abs. 5 des ES-TRIN-Standards)
  6. f) Druckwassersprühanlagen (Artikel 13.04 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
  7. g) fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 13.05 Abs. 9 lit. b des ES-TRIN-Standards)
  8. h) aufblasbare Beiboote (Artikel 13.07 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
  9. i) Rettungswesten (Artikel 13.08 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
  10. j) Krane (Artikel 14.12 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
  11. k) Flüssiggasanlagen (Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards)
  12. l) Rettungsmittel (Artikel 19.09 Abs. 9 des ES-TRIN-Standards)
  13. m) Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 19.10 Abs. 9 des ES-TRIN-Standards)
  14. n) Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger (Anlage 5, Abschnitt III, Artikel 9 des ES-TRIN-Standards)
  15. o) Inland-AIS-Geräte (Anlage 5, Abschnitt IV, Artikel 2 des ES-TRIN-Standards)
  16. p) Fahrtenschreiber (Anlage 5, Abschnitt V, Artikel 3 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
  17. q) Feuermeldesysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-II-13, Abschnitt 3.1)
  18. r) Sicherheitsleitsysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-III-4, Abschnitt 8.1)
  19. s) Gaswarneinrichtungen (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ES-III-I5).

Schlagworte

Hydraulikpumpe, Hydraulikmotor, Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208330

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