Schiedsrichterkollegium
§ 5
(1) Das Schiedsrichterkollegium besteht aus 30 Schiedsrichtern.
(2) Die Aufnahme in das Schiedsrichterkollegium erfolg bei:
- 1. zwölf Schiedsrichtern mittels Wahl durch die Börsemitglieder;
- 2. zwölf Schiedsrichtern aus dem Kreis der Mitglieder der Börsekammer mittels Wahl durch die Börsekammer;
- 3. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Landwirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“);
- 4. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Wirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“).
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