Fahrbuch
§ 5.
(1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
- 1. Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
- 2. alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20000777
Dokumentnummer
NOR40244627
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