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§ 5 Saisonkontingentverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 5.

AusländerInnen, die

  1. 1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
  2. 2. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012492

Dokumentnummer

NOR40259355

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