§ 6.
Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012492
Dokumentnummer
NOR40259356
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