Maßnahmen der Eingliederungshilfe
§ 5
(1) Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
- a) Heilbehandlung (§ 6);
- b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
- c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
- d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
- e) Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
- f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
(2) Auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe besteht kein Rechtsanspruch.
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