vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Rheinzugehörigkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1998

Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung

§ 5.

(1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012830

Dokumentnummer

NOR12158871

alte Dokumentnummer

N9199813101U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)