Verfahren
Antrag
§ 3.
Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012830
Dokumentnummer
NOR12158869
alte Dokumentnummer
N9199813099U
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