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§ 5 Ratenzahlungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2022

Anzahl und Höhe der Raten

§ 5.

(1) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.

(3) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:

  1. 1. In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
  2. 2. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011895

Dokumentnummer

NOR40244083

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