Vorzeitige Zahlung
§ 6.
Die vorzeitige Zahlung ist für die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20011895
Dokumentnummer
NOR40244084
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