Anzahl und Höhe der Raten
§ 5.
(1) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
- 1. In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
- 2. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20011895
Dokumentnummer
NOR40244083
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