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§ 5 QuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2024

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

§ 5.

(1) Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:

  1. 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO;
  2. 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO;
  3. 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
  4. 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
  5. 5. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.

(2) Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.

(3) Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.

Schlagworte

Amtshilfeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262394

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