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§ 4 QuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10).

Einreichung von Quotenerklärungen

§ 4.

(1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.

(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:

  1. 1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
  1. a) bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
  2. b) bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
  1. 2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
  1. a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
  2. b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
  3. c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.

(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40257597

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