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§ 3 QuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2024

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Ausscheiden von der Quotenregelung

§ 3.

(1) Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:

  1. 1. wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
  2. 2. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
  3. 3. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.

(2) Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.

(3) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262393

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