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§ 5 QMV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)

Dokumentation

§ 5.

(1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40210112

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