Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6.
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40210113
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