§ 5 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 5
Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 6 Abs. 5 bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten von Schadorganismen zu untersuchen.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen, unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, festgestellt werden.

(3) Die Gemeinde hat die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen bei Bedarf zu unterstützen.

(4) Die Gemeinde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 die Landwirtschaftskammer heranzuziehen, sofern spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind; im Übrigen hat sie auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist.

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