§ 5 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 5*)
Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 7 Abs. 5 bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten von Schadorganismen zu untersuchen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen, unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, festgestellt werden.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten und zu unterstützen; sie hat weiters bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen mitzuwirken, soweit sie dazu verpflichtet ist (§§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 1).

(4) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach den Abs. 1 bis 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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