vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).

Veranlagungsergebnis

§ 5.

(1)   In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.

(2)  Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.

(3)  Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.

(4)  Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.

(5)  Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158868

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)