Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Pharmatechnik und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20012241
Dokumentnummer
NOR40252430
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