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§ 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Anträge

§ 5

(1) Anträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich einzureichen.

(2) Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Niederlassung haben.

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