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§ 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

§ 4

(1) Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.

(2) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(3) Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.

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